Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sehr geehrter Reisender, die nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen der Donna Event UG (haftungsbeschränkt) sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses (Reisevertrag) zwischen Ihnen und der Donna Event UG (haftungsbeschränkt).

1. Reisevertrag, Reisebestätigung

1.1

Mit der Buchungsbestätigung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. 1.2 Die Buchungsbestätigung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern dieser eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Bei oder innerhalb zwei (2) Tagen nach Vertragsschluss wird der Veranstalter bzw. ein von Ihm betrauter Reisemittler dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen. 1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der der Buchungsanfrage ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das der Veranstalter für die Dauer von zehn (10) Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

2. Zahlungsmodalitäten

2.1

Mit Vertragsabschluss ist bei Buchungen, die dreißig (30) Tage oder länger vor dem vorgesehenen Abreisedatum erfolgen, eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises gegen Aushändigung der Reisebestätigung zu leisten. Die Restzahlung ist dreißig (30) Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder vierzehn (14) Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn im Reisebüro bereitliegen oder dem Reisenden vereinbarungsgemäß zugesandt werden. Die Kosten für abgeschlossene Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. 2.2 Bei Buchungen die weniger als dreißig (30) Tage vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Aushändigung der Reisbestätigung sofort zu begleichen.

3. Leistungen des Veranstalters

3.1

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (Prospekt und/oder andere Werbematerialien) und aus dem hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben erklären, über die er den Reisenden selbstverständlich vor der Buchung informieren wird. 1.4 Abgesehen von den sich aus den Leistungsbeschreibungen ergebenden Ausnahmen und bei Pauschalreisen sind die Transfers zwischen Flughafen und Unterbringung (Hotel etc.) und zurück sowie die auf den Tickets vermerkten Taxen in den Reisekosten nicht inbegriffen. Gleiches gilt bei individueller Anreise.

4. Leistungen - und Preisänderungen

4.1

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren und von ihm nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchunbgen, Ersatzperson

5.1

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter von der Reise zurücktreten. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sowie – im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen – die schriftliche Abgabe der Rücktrittserklärung empfohlen.

5.2

Bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag nach Ziffer 5.1 kann der Reisende von dem Veranstalter eine finanzielle Kompensation für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen verlangen. In diesem Falle kann der Veranstalter andererseits von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs des Veranstalters sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der nachstehenden Gliederung kann der Veranstalter den Ersatzanspruch daher nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Der pauschalierte Anspruch beträgt je nach Reiseleistung: A Baustein (Hotel, Mietwagen etc. – nicht Flug) bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 20 % (mind. EUR 25,00) ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80% ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises. B Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote (Pauschalreise oder Baustein-Leistung) sowie ausgewählte, kurzfristige bzw. preisreduzierte Sondertarife gelten folgende Stornogebühren: einheitlich: 100 % des Reisepreises.

5.3

Der Reisende kann nach der Buchung bis 15 Tage vor Reisebeginn hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ab- oder Rückflugortes bzw. des Ort des Reisantritts, der Unterbringung oder der Beförderungsart vom Veranstalter Änderungen vornehmen lassen („Umbuchung“). Bei einer solchen Umbuchung kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr anhand der nachstehenden Gliederung unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes der Umbuchung zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn sowie der betroffenen Reiseleistung wie folgt erheben: A Umbuchungen wegen Änderung der Unterbringung (pro Person und Umbuchung) EUR 35,00 zuzüglich des neuen Unterbringungspreises abzüglich des ursprünglichen Unterbringungspreises. Umbuchungswünsche der Reisenden, die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in diesem Abschnitt und einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.

5.4

Der Reisende kann nach der Buchung bis zwei Tage vor Reisebeginn für einen Zeitraum der innerhalb des maximalen Reisezeitraumes liegt, eine Änderung hinsichtlich der Person des oder der Reisenden vom Veranstalter („Bestellung Ersatzperson“) vornehmen lassen. Bei einer solchen Bestellung einer Ersatzperson kann der Veranstalter eine Gebühr wie folgt erheben: Umbuchungen auf Ersatzperson (pro Person und Umbuchung) Benennung Ersatzperson bis zwei Tage vor Reiseantritt EUR 30,00 zuzüglich der Umbuchungsgebühren der gebuchten Fluglinien. Umbuchungswünsche der Reisenden, die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in diesem Abschnitt und einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen. Der Veranstalter kann der Umbuchung auf eine Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihre Teilnahme gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen oder Anordnungen widerspricht oder ein Leistungsträger diese Ersatzperson nicht akzeptiert. Tritt eine Ersatzperson durch eine Umbuchung in den Reisevertrag ein, so haftet sie dem Veranstalter neben dem ursprünglich gebuchten Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

5.5.

Die vorgenannten Regelungen zur Umbuchung bzw. Benennung einer Ersatzperson gelten nicht für besonders gekennzeichnete Top-Angebote und andere Sondertarife, wie sie in Ziffer 5.2 Abschnitt B definiert sind.

5.6

Es bleibt dem Reisenden unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, als in den vorstehenden Storno- und Umbuchungsregelungen gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 ausgewiesen wird.

5.7

Im Falle des Rücktritts wie auch einer Umbuchung nach den Ziffern 5.1 bis 5.4 kann der Veranstalter dem Reisenden alternativ auch die tatsächlichen entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen.

5.8

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge einer vorzeitigen Rückreise oder aus sonstigen, zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Reiseleistungen handelt oder wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Bestimmungen einer Erstattung entgegenstehen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei seinen touristischen Vertragspartnern (den sog. „Leistungsträgern“) um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Reiseleistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

7.1

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die fristlose Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

7.2

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet dem Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bei einem Rücktritt des Veranstalters erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter den Reisenden davon unterrichten.

7.3

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (kein Kalkulationsfehler), er diese Umstände nachweist und er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Bei einem Rücktritt des Veranstalters erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird dem Reisenden der Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern der Reisende von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch macht.

8. Aufhebung des Reisevertrages wegen aussergewöhnlicher Umstände

8.1

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt, so kann der Veranstalter vom Reisenden für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.2.

Der Veranstalter ist verpflichtet die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung des Veranstalters

9.1

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: a. die gewissenhafte Reisevorbereitung; b. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; c. die Richtigkeit der Beschreibung aller in der Werbematerialen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; d. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

9.2

Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen . Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

10. Beschränkung der Haftung des Veranstalters

10.1

Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a. soweit ein Schaden den Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten deliktischen Ansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

10.3

Die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem Reisevertragsrecht und nach diesem allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.

11. Gewährleistung

11.1

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Bietet der Veranstalter eine gleichwertige und vom Gesamtzuschnitt angemessene Ersatzleistung zur vertraglich vereinbarten Leistung, hat der Reisende diese anzunehmen oder etwaig entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

11.2

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

11.3

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe oder gleichwertige Ersatzleistung, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Reise dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch das besondere Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. In den vorgenannten Konstellationen schuldet der Reisende dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistung für den Reisenden von Interesse war.

11.4

Der Reisende kann bei einer nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

12. Mitwirkungspflicht

12.1

Bei aufgetretenen Leistungsstörungen ist der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

12.2

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe oder eine gleichwertige Ersatzleistung zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterbleibt diese Mangelanzeige schuldhaft, so besteht kein Anspruch auf Minderung nach Ziffer 11.2.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn dieser ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Das Reisebüro oder andere Reisemittler treten nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Dieses ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag entgegenzunehmen.

13.2

Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in einem (1) Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden noch Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände oder hat der Reisende Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert bzw. die Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Deliktische Ansprüche verjähren in drei (3) Jahren.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

14.2

Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

14.3

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

15. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Veranstalter zur Verfügung gestellt hat, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Der Reisende erklärt durch seine gesonderte Bestätigung die Kenntnisnahme von und sein Einverständnis mit der in der Datenschutzerklärung dargelegten Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch den Veranstalter, die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie die Leistungsträger für die in der Datenschutzerklärung aufgeführten Zwecke.

16. Allgemeine Bestimmungen

16.1

Änderungen oder Ergänzungen des Reisevertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen verlieren mit Abschluss des Reisevertrages ihre Wirksamkeit.

16.2

Sollte eine Bestimmung des Reisevertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des Reisevertrages nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetz anzusetzen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Falle von Lücken in dem Reisevertrag.

16.3

Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet. 16.4 Im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt deutsches Recht. 16.5 Der Veranstalter ist Donna Event UG (haftungsbeschränkt), Marktstraße 49, 93453 Neukirchen b. Hl. Blut. Der Veranstalter benennt als Zustellungsbevollmächtigten die Donna Event UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hannover. Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.